Nichtfachmann muss Installationsarbeiten ablehnen

Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet dafür. Erfolgt eine solche Schädigung in einem Haus, in dem Schäden in erkennbarer Weise auch in anderen Wohnungen oder beim Hauseigentümer eintreten können, so befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen und sind daher ebenfalls unmittelbar Geschädigte.

Die Tochter des Beklagten hat in einem Gebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten, eine Wohnung gemietet. Der Beklagte (ihr Vater) hat in der von seiner Tochter gemieteten Wohnung aus Gefälligkeit eine neue, aber unpassende Armatur bei der Küchenspüle montiert, wobei er über keine Fachkenntnisse im Installationsbereich verfügt. Über die Fähigkeiten des Beklagten und über die Eignung der Armatur wurde nicht gesprochen. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses, darunter auch in der Wohnung der Tochter des Beklagten verursacht wurden.

Der klagenden Leitungswasserschadensversicherung entstand ein Schaden von EUR 70.851,12 EUR sA., wofür der Beklagte der Tochter gegenüber zu 50 % den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zu 100 % haftet.

OGH, 4 Ob 17/21k, 23.02.2021