Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft und zur Haftung des Abschlussprüfers („Redepflicht“)

Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft

  1. Dem GmbH-Gesellschafter steht gegen die Gesellschaft ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch zu.
  1. Der Informationsanspruch des Gesellschafters ist nicht näher zu begründen. Das bedeutet, dass die Ausübung dieses Informationsrechts nicht der Dartuung einer Begründung durch den Berechtigten bedarf.
  1. Unbeschränkt ist das Informationsrecht jedoch nicht. Eine Informationsverweigerung der Gesellschaft ist möglich, wenn die Informationserteilung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde, oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.
  1. Die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs stützende Gesellschaft trägt dafür die Behauptungs- wie auch die Beweislast.

OGH 25.11.2020, 6 Ob 223/20t

Zur Haftung des Abschlussprüfers („Redepflicht“)

  1. Lassen sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen, unterliegt der Abschlussprüfer einer Redepflicht iSd § 273 UGB.
  1. Die Redepflicht ist eine Warnpflicht und ist nur bei schwerwiegenden Bedenken auszuüben.
  1. Ist eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht uneindeutig bzw. strittig und hat der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten, besteht keine Rechtswidrigkeit.
  1. Die Haftung des § 275 UGB greift aber jedenfalls, wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, welcher durch die Anwendungen der angemessenen Sorgfalt – durch eine sorgfältige Recherche – hätte vermieden werden können.
  1. Die bei der Gesellschaft eintretenden Schäden werden sich regelmäßig als bloße Vermögensschäden manifestieren. Der Geschädigte – meist die geprüfte Gesellschaft – ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Zur Berechnung des konkreten Schadens wird daher die Differenzmethode herangezogen.
  1. Im Fall der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei korrekter Berichterstattung des Prüfers Maßnahmen zur Verhinderung der Schäden getroffen hätten. Der Abschlussprüfer kann sich auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens – der Schaden wäre auch entstanden, wenn der Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte – stützen.

OGH 18.02.2021, 6 Ob 207/20i