Kanzlei
RA Dr. Günter Flatz war Mitbegründer und in den Jahren 1994-2018 Partner und geschäftsführender Gesellschafter einer der größten Vorarlberger Rechtsanwaltskanzleien (tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh).
Während dieser Zeit erfolgte seine persönliche Spezialisierung in den Bereichen Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht und Erbrecht.
Seit 2018 bietet Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz sein Fachwissen und seine Erfahrung als Einzelanwalt in den gewohnten modernen Kanzleiräumlichkeiten in Form einer „Anwaltsboutique“ an. Die Vorteile für die Klienten/Mandanten liegen im persönlichen Kontakt zum Anwalt und den Vorzügen der Spezialisierung und Fachkenntnis einer Großkanzlei.
Dr. Günter Flatz
zur Person
Juni 1981:
Matura am Bundesgymnasium Bludenz
Juni 1985:
Sponsion zum Magister der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck
Jänner 1986 bis Mai 1986:
Auslandsaufenthalt in verschiedenen afrikanischen Staaten
Oktober 1986 bis Juni 1988:
Doktoratsstudium an der Universität Innsbruck, Dissertationsthema“Planung und Gewässerrecht“
Juni 1988:
Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck
Oktober 1988 bis August 1989:
Gerichtspraktikum beim Bezirksgericht Bludenz und Landesgericht Feldkirch
September 1989 bis August 1990:
Zivildienst beim Verein für Bewährungshilfe
Oktober 1990 bis März 1994:
Rechtsanwaltsanwärter
November 1993:
Rechtsanwaltsprüfung am Oberlandesgericht Innsbruck
März 1994:
Eintragung als selbständiger Rechtsanwalt
Mai 1994:
Gründung der Tusch & Flatz Anwaltspartnerschaft, Feldkirch gemeinsam mit Mag. Klaus Tusch
Juli 1995
Aufnahme von Dr. Ernst Dejaco und Beginn der Tätigkeit der Tusch-Flatz-Dejaco Anwaltspartnerschaft
Ab 1985 Mitglied der Gemeindevertretung, ab 1995 Mitglied des Gemeindevorstandes und ab 2000 Vizebürgermeister von St. Anton im Montafon.
Von 2005 bis 2017 Aufsichtsrat der Montafonerbahn AG.
Februar 2006:
Umgründung der Tusch-Flatz-Dejaco Anwaltspartnerschaft in die heutige GmbH und Übernahme der Geschäftsführertätigkeit
August 2018:
Umstrukturierung der tusch.flatz.dejaco Rechtsanwälte GmbH
Seit September 2018 selbstständiger Einzelanwalt.
Tätigkeitsbereiche:
Wirtschafts- und Unternehmensrecht
- Gesellschaftsgründungen, Umgründungen und Gesellschaftsrecht
- Gewerberecht – Betriebsanlagenrecht
- Marken-, Muster- und Patentrecht
- Handels- und Unternehmensrecht
- Wirtschafts- und Wirtschaftsstrafrecht
- Mergers & Acquisitions
- Vertragsrecht
- Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht
- Haftung aus Wertpapierberatung
- Vertretung vor Gericht in technischen und Wirtschaftsprozessen
- Baurecht und Bauprozesse
Erbrecht
- Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen
- Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
- Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testament, Vermächtnis)
Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz stellt für Sie in einem kostenlosen Erstgespräch allfällige Erb- und Pflichtteilsansprüche fest. In weiterer Folge vertritt Sie Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz gerne bei der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren oder in einem Erbrechtsverfahren.
Insolvenzrecht, Unternehmenssanierung
Liegenschafts- und Immobilienrecht
Vergaberecht
Wasserrecht
Allgemeines Zivilrecht
Verkauf von Häusern, Wohnungen, Grundstücken oder Betriebsgebäuden:
Sie beabsichtigen, ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zu verkaufen?
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Günter Flatz übernimmt für Sie:
- Die Suche nach geeigneten Käufern (durch öffentliche Bekanntmachungen und Prüfung der Finanzierungsfähigkeit des Käufers)
- Die Durchführung des Verkaufsverfahrens von der Einholung von Kaufanboten (unter Zugrundelegung verbindlicher Verkaufsbedingungen) bis zur Auswahl des Bestbietenden in einem mehrstufigen Versteigerungsverfahren
- Die Ausarbeitung des Kaufvertrages (mit Selbstberechnung, Vorschreibung und Abfuhr der anfallenden Steuern und Gebühren) bis zur Terminisierung der beglaubigten Unterfertigung
- Die Einholung der erforderlichen Genehmigungen nach dem Grundverkehrsgesetz und anderen gesetzlichen Vorschriften
- Die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch inklusive sämtlicher Nebenleistungen (Eintragung oder Löschung von Pfandrechten oder Dienstbarkeiten, wie Geh- und Fahrrechten usw.)
- Die treuhändige Abwicklung der Kaufpreiszahlung
- Falls erforderlich, auch die formelle Übergabe (samt Schlüsselübergabe, Übergabe der Verwaltungsunterlagen, Informationen an die Behörden, Versicherungen, Hausverwaltung usw.)
IHR VORTEIL:
- Wir bieten Ihnen sämtliche Leistungen eines Maklers, Vertragserrichters (Rechtsanwalt) und Treuhänders „alles aus einer Hand“
- Alle Gebühren und Honorare trägt der Käufer, für Sie entstehen „im Normalfall“ keinerlei Kosten!
Derzeitige Projekte:
- Bebautes Grundstück in Feldkirch Stadt
- Einfamilienwohnhaus in Altach
- Einfamilienwohnhaus in Göfis
- Bebautes Grundstück in Vandans
- Ferienhaus in Spanien
Fachbeiträge
Office-Team

Ebru Gülten
Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz
Selina Erne
Rechtsanwalt Dr. Günter FlatzKlienten/Mandanten
- Unternehmer/Unternehmen
- Private
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte
- Vereine, Körperschaften, Genossenschaften
Kontakt
RA Dr. Günter Flatz
Mühletorplatz 12
6800 Feldkirch
Tel. 05522 90366
Fax 05522 39100-25
office@ra-flatz.at
Hypobank Feldkirch
IBAN: AT60 5800 0126 3527 6019
BIC: HYPVAT2B
ATU73568034
ADVM-Code: R901491
Parkplätze finden Sie direkt vor der Kanzlei beim Mühletorplatz. Die Parkgarage Illpark ist nur ein paar Meter von der Kanzlei entfernt.
Impressum
RA Dr. Günter Flatz
Landesgericht Feldkirch
Rechtsanwaltskammer Vorarlberg
ATU73568034
ADVM-Code: R901491
Design:
www.firestone.at
Programmierung und Umsetzung:
allerart mediadesign
www.allerart.com
Fotos:
© Ursula Dünser, Jens Ellensohn, Marcel Hagen
Haftungsausschluss:
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Nichtfachmann muss Installationsarbeiten ablehnen
COVID-19 – Betriebsunterbrechungsversicherung
Aufgriffsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen in der Insolvenz
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsklauseln sind auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam. Allerdings müssen alle Fälle des freiwilligen Ausscheidens und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz des Gesellschafters andererseits gleich behandelt werden. Derartige Regelungen nicht auf eine Schädigung der Gläubiger hinauslaufen. Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes sind freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines […]