Irreführende Werbung: Aromen sind keine Fruchtanteile

Wer seine Bio-Limo mit „Fruchtanteilen aus biologischem Anbau“ bewirbt, darf die Geschmacksrichtung nicht nur durch Aromen erzeugen.

Die Beklagten produzieren und vertreiben ein Erfrischungsgetränk, das auf dem Etikett groß als „bio limo leicht zitrone limette minze“ beschrieben wird. Außerdem prangen auf der Frontseite der Flasche das bekannte Logo einer Mineralwassermarke und naturgetreue Abbildungen einer ganzen Limette, einer Zitronenspalte und dreier Minzblätter. Die Zutatenliste auf der Rückseite der Flasche listet richtig auf, dass das Getränk weder Limettensaft oder Limettensaftkonzentrat noch Minzextrakt enthält.

Das Getränk wird auch in Online-Shops beworben, unter anderem auf den Websites zweier Supermarktketten und auch der Zweitbeklagten. Vor dem Verfahren wurde die „limo“ mit folgenden Formulierungen beschrieben: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze (…)“

Eine Verbandsklage sollte den Beklagten irreführende Werbung verbieten. Konkret lautete der Vorwurf, dass sie den unrichtigen Eindruck erweckten, die von ihnen in Verkehr gebrachten Bio-Limonaden enthielten bestimmte Frucht- und/oder Kräuteranteile, obwohl tatsächlich ein oder mehrere dieser vorgeblichen Zutaten nicht oder nur in Form von Aromen enthalten sind.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Verbraucher würden sich nicht mehr erwarten, als dass die Limo natürliche Aromen enthalte. Dies treffe hier auch zu.

Das Berufungsgericht untersagte die Werbung, sofern die Beklagten nicht ausreichend deutlich darauf hinweisen, dass ihr Getränk keinen Limettensaft und/oder keinen Minzextrakt enthalte. Die Beklagten weckten mit ihrer Produktaufmachung beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung, dass das Getränk Zitronensaft, Limettensaft und Minzblätter in weitgehend natürlicher Form enthalte. Stattdessen verwendeten die Beklagten zwar natürliches Minzaroma, das immerhin zu 95% aus Minze erzeugt werde. Die Limettennote dagegen rühre von einem natürlichen Aroma her, das eine Mischung verschiedener natürlicher Zitrusfrüchte-Aromen sei und nur unter anderem natürliches Limetten-Aroma enthalte.

Auch die Urteilsveröffentlichung sprach das Berufungsgericht im beantragten Umfang zu: auf der Website der Zweitbeklagten, auf den Websites zweier Supermarktketten, wo die Limonade vertrieben wurde und wird, und in einer auflagenstarken Tageszeitung.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Berufungsentscheidung.

Die Beklagten wecken durch Verpackung und die Betonung der Fruchtanteile gezielt Assoziationen mit hausgemachter Limonade. Auch wenn der Verbraucher erkenne, dass er ein industriell gefertigtes Produkt kaufe, verheißt die Aufmachung doch eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Eine dem Lebensmittelrecht entsprechende Deklaration der Zutaten immunisiert ein Produkt nicht gegen Irreführung nach § 2 UWG.

Die österreichische Judikatur zur Blickfangwerbung steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der das Zutatenverzeichnis nicht geeignet ist, Fehlvorstellungen des Verbrauchers durch unwahre, falsche, mehrdeutige, widersprüchliche oder unverständliche Elemente der Etikettierung zu beseitigen.

Dass § 25 UWG eine Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung der Irreführung nicht nur in klassischen Medien, sondern auch auf Websites Dritter ermöglicht, entspricht der Rechtsprechung des vierten Senats. Gerade die von den Beklagten kritisierte Veröffentlichung auf den Websites der Supermarktketten geht mit dem Talionsprinzip konform, weil die Limo eben dort angeboten und irreführend beworben wurde (OGH 4 Ob 25/24s vom 23.05.2024).