Ankündigung auf www.finanz.at: Gebühren unzulässig: Rückerstattung kann jetzt tausende Euro bringen
„Auf Grundlage eines OGH-Urteils können sich schon bald viele Kreditnehmer über tausende Euro in Form einer Rückerstattung von Kreditgebühren freuen.“
Achtung: Der OGH hat Kreditbearbeitungsgebühren nicht generell für unzulässig erklärt. Lediglich eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank hielt der OGH für intransparent, da zusätzlich zu einer „Bearbeitungsgebühr“ weitere Entgelte verrechnet wurden, die ebenfalls bei Kreditaufnahmen anfallen, wie Spesen für die „Erhebung“, für „Überweisungen“ und Kosten für „Porto“ und „Druck“. Nach Ansicht des OGH verrechnete die Bank damit Entgelte möglicherweise doppelt, weshalb die Klausel „Kreditbearbeitungsgebühr“ intransparent und somit rechtswidrig sei. Außerdem sei unklar, ob derartige Gebühren nur einmalig oder mehrmals verrechnet werden.
Der EuGH betont auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten das Transparenzerfordernis. Es sei wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden könne. Der Verbraucher müsse in der Lage sein, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte und damit vergütete Dienstleistungen nicht überschneiden. Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sei es erforderlich, dass der Verbraucher gemessen am gesamten Vertrag versteht, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. In dem vom OGH bearbeiteten Fall ging es um Klauseln, welche den Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto verpflichten. Im Hinblick darauf, dass diese Leistungen typischerweise bei Kreditaufnahme anfallen sei unklar, welche konkrete, darüber hinausgehende Leistungs- und Aufwandskategorie dann noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Diese dienen nämlich ebenso (pauschal) der Abgeltung der Tätigkeit und des Aufwands bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits und würde daher grundsätzlich auch die mit den Zusatzentgelten verrechneten Leistungen abdecken. Inwieweit es daher zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten kommt, lasse sich für Verbraucher nicht mehr ausreichend klar überprüfen. Am Vertrag als Ganzes gemessen erweise sich daher die vereinbarte Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent (OGH 2 Ob 238/23y vom 23.01.2024).