COVID-19 – Betriebsunterbrechungsversicherung

Nach dem vereinbarten Baustein „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ (F 472) besteht Deckung bei einer Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei einem Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Nach den Versicherungsbedingungen sind behördliche Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz gedeckt. Ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist schon begrifflich etwas anderes als eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz. Eine Schließung des Betriebs muss zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot weiterhin die (teilweise) Aufrechterhaltung des Betriebs möglich ist.

Durch das Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz trat weiters eine Änderung in Bezug auf Entschädigungen durch die öffentliche Hand ein. Damit wurde das Risiko für den Versicherer sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht verändert, sodass für den Zeitraum, in dem das Betretungsverbot angeordnet war, keine Versicherungsdeckung im Rahmen der vereinbarten Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung besteht.

OGH, 7 Ob 214/20a, 24.02.2021