Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 01.04.2024

In der Plenarsitzung des Nationalrats wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, beschlossen, das eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerberin bzw des Erwerbers beinhaltet. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden.

Das Gesetz sieht ua die Gebührenbefreiung bei der Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 lit b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 (Abs 4), sowie bei der Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit b Z 4, 5 und 6) zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden, vor.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw Fertigstellung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.

Die Regelungen treten mit 01.04.2024 in Kraft und gelten konkret für Immobilienkäufe nach dem 31.03.2024. Vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst. Die Maßnahme wird auf zwei Jahre befristet – sie gilt demnach bis 30.06.2026.

(Mitteilung Rechtsanwaltskammer vom 21.03.2024)