Vergaberecht
Mit 01.03.2026 trat das neue Vergaberechtsgesetz 2026 in Kraft. Die Inhalte der Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im Vergabegesetz. Direktvergaben von öffentlichen Auftraggebern sind seither bis EUR 200.000,00 nicht ausschreibepflichtig. Neu in das Vergaberechtsgesetz aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert EUR 50.000,00 übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegen stehen.