Vergaberecht

Mit BGBl. II Nr. 405/2023 wurde die Schwellenwerteverordnung 2023 bis 31.12.2025 verlängert. Damit sind weiterhin Direktvergaben von öffentlichen Auftraggebern bis € 100.000,00 nicht ausschreibepflichtig. Für die Möglichkeit eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen gilt die Schwelle von einer Million Euro.