Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung iZm der Vermittlung einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung

(OGH / 7 Ob 996/17z / 21.11.2018)

Aus dieser Entscheidung des Obersten Gerichtsgerichtshofes ergeben sich folgende Leitsätze:

  • Die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung sind auf die fehlerhafte Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen mit nicht gewollten Eigenschaften (hier: fondsgebunden ohne Kapitalgarantie statt mit Kapitalgarantie) wegen der gleichen Interessenlage zu übertragen.
  • Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (z.B. Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Situation mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat.
  • Es steht dem Geschädigten bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag.