Dürfen Vertragserrichtungskosten des Vermieters auf den Mieter übertragen werden?

Das zur Entlastung der Wohnungssuchenden in das Maklergesetz aufgenommene Besteller- bzw. Erstauftragsgeberprinzip betrifft nur die Provisionszahlung und sonstige Leistungen an den Makler oder den Vermieter, die dazu dienen, den Provisionsausfall bzw. den eigenen Provisionsaufwand teilweise auszugleichen. Damit soll unter anderem auch verhindert werden, dass eine vom Vermieter geschuldete Provision auf den Mieter überwälzt wird. An den Vermieter gezahlte Kautionen sind nicht vom Regelungsinhalt umfasst, da diese als Sicherheit gegeben werden und damit keine Leistung an den Vermieter darstellen (1900 der Beilagen XXVII. GB-Regierungsvorlage-Erläuterungen). Auch Vertragserrichtungskosten sind vom Regelungsinhalt nicht umfasst. Deren Ersatz kann und wird der Vermieter weiterhin mit dem Mieter vertraglich vereinbaren, soweit sie ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes tatsächlich entstehen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zum neuen Maklergesetz ist der Makler als Verhandlungsgehilfe des Vermieters zu sehen. Aus seiner Stellung als Verhandlungsgehilfe des Vermieters hat der Makler, um nicht die Interessen seines Auftraggebers (des Vermieters) zu verletzen, den potenziellen Mieter angemessen und zutreffend zu informieren. Der Makler ist daher verpflichtet, den Mieter auch auf Vertragserrichtungskosten, welche der Vermieter mit ihm vereinbaren wird, hinzuweisen. Er darf jedoch nicht selbst Vertragserrichtungskosten verrechnen, um seinen Provisionsausfall teilweise auszugleichen.