Keine generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmer-Rechte

Den Arbeitgeber trifft auch im Stadium der Vertragsbeendigung ganz allgemein keine Pflicht, den Arbeitnehmer über dessen Rechte und deren Geltendmachung aufzuklären.

So ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor der Verjährung von Abfertigungsansprüchen zu warnen und es ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Kündigungserklärungen zu schützen und ihn allfällige nachteilige Folgen einer Kündigung aufmerksam zu machen (8 ObA 2134/96y).

Informationspflichten können jedoch dadurch ausgelöst werden, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine entsprechende Frage richtet (4 Ob 148/55 Arb 6571). Ob eine Aufklärungspflicht bestand, hängt im Übrigen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es können daher keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

(OGH 17.05.2018, 9 ObA 26/18s – ecolex 2018/499)