Frankenkredite bzw. Fremdwährungskredite in Schweizer Franken
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2019 (Rechtssache C-260/18) könnte bedeuten, dass nicht der Kunde, sondern die Bank den Wechselkursverlust tragen muss.
Die Entscheidung betrifft die Raiffeisenbank International AG in Polen und liegt dieser Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14.11.2008 schlossen die Kreditnehmer als Verbraucher einen Hypothekendarlehensvertrag mit Raiffeisen. Dieser Vertrag lautete auf polnische Zloty (PLN), war aber an eine Fremdwährung, nämlich den Schweizer Franken (CHF), gekoppelt, wobei die Laufzeit dieses Darlehens 480 Monate (40 Jahre) beträgt.
Die Regeln für die Kopplung dieses Darlehens an die fragliche Währung wurden durch die von Raiffeisen verwendeten und in den Vertrag aufgenommenen AGB für das Hypothekardarlehen festgelegt.
§ 7 Nr. 4 dieser AGB sieht im Wesentlichen vor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kredit in PLN auf der Grundlage eines Wechselkurses gewährt wird, der nicht niedriger ist als der Ankaufskurs PLN-CHF gemäß der im Zeitpunkt der Auszahlung der Kreditmittel in dieser Bank geltenden Wechselkurstabelle, wobei der Sollsaldo dieses Darlehens in CHF auf die Grundlage dieses Kurses angegeben wird. Gemäß § 9 Nr. 2 dieser AGB werden die monatlichen Darlehensraten in CHF angegeben und zum Fälligkeitstag der betreffenden Darlehensrate vom Bankkonto in PLN abgebucht, diesmal auf Basis des in dieser Wechselkurstabelle angegebenen PLN-CHF-Verkaufskurses.
Der Zinssatz des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehens wurde auf der Grundlage eines variablen Zinssatzes festgelegt, der sich aus der Summe des Referenzsatzes LIBOR 3M (CHF) und der üblichen Marge von Raiffeisen ergibt.
Die Kreditnehmer erhoben Klage, um die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Missbräuchlichkeit der Klauseln über den in vorher beschriebenen Indexierungsmechanismus feststellen zu lassen. Diese Klauseln seien rechtswidrig, da sie es Raiffeisen ermöglichten, den Wechselkurs frei und willkürlich festzulegen. Die Bank lege folglich einseitig den Saldo dieses auf CHF lautenden Darlehens sowie die Höhe der in PLN angegebenen Raten fest. Nach Wegfall der besagten Klauseln wäre es unmöglich, einen korrekten Wechselkurs zu bestimmen, so dass der Vertrag nicht bestehen bleiben könne.
Das polnische Gericht ging davon aus, dass diese Klauseln missbräuchlich und daher für die Kreditnehmer unverbindlich seien! Es weist darauf hin, dass es ohne diese Klauseln unmöglich sei, den Wechselkurs zu bestimmen, und somit auch der betreffende Darlehensvertrag nicht erfüllt werden könne.
Der Europäische Gerichtshof hat zu Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.
Meine Empfehlung:
Sollten Sie daher noch Franken-Kreditverträge haben, empfehle ich, diese und die ihnen zugrundeliegenden AGB nach nicht transparenten, benachteiligenden oder gar missbräuchlichen Klauseln gerichtlich überprüfen zu lassen.
Im Ergebnis könnte die Entscheidung des EUGH bedeuten, dass Kreditnehmer den Kredit in Euro zurückzahlen können und der Wechselkursverlust die Bank tragen muss. Das wäre dann der Fall, wenn der Vertrag von einem österreichischen Gericht für nichtig erklärt, und rückabgewickelt wird.
In Österreich gibt es zu dieser Rechtsfrage jedoch bisher noch keine Entscheidung. Eine solche müsste zunächst erwirkt werden!