Zahlungsunfähigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung gelingt der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit dann, wenn der Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Schuldner steht bei 5% übersteigender Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen (die Wahrscheinlichkeit) einer bloßen Zahlungsstockung offen. Dieser Nachweis gelingt nur, wenn eine ex-ante Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im Durchschnittsfall drei Monate nicht übersteigen. (OGH 18.12.2024, 17 Ob 14/24v)