Kurzfristigkeit der Beseitigung einer Liquidationsschwäche als Abgrenzungskriterium zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 16.10.2025, 6 Ob 106/25v, Folgendes fest:

§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Diese Bestimmung bezweckt hinsichtlich einer Altgläubigerin den Schutz vor einer durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

  • Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden (alsbald) zu bezahlen.
  • Eine nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtende Zahlungsstockung legt dagegen dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich und nicht alsbald (kurzfristig) seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können, wobei diese innerhalb einer 3-monatigen Frist behoben sein muss. Diese Frist verlängert sich auf höchstens fünf Monate, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätsschwäche beseitigt werden kann.

Auch in Fällen, in denen das Aktivvermögen die Passiva übersteigt, kann eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn liquide Mittel nicht rasch genug besorgt werden können, weil das vorhandene Vermögen nicht binnen drei Monaten verflüssigt oder anderweitig Liquidität besorgt werden kann.