Zur Anfechtung wegen Begünstigungsabsicht
Wartet ein insolventes Unternehmen mit einem Insolvenzantrag ab und stellt Zahlungen an andere Gläubiger ein, um einer Bank gegenüber aus laufenden Eingängen auf einem Konto die Verbindlichkeiten zu reduzieren, für das ihre Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich haften, ist von Begünstigungsabsicht der späteren Schuldnerin auszugehen. Es entspricht dem sogenannten „Musterverhalten“, das die Schuldnerin besonders „lästige“ Gläubiger bevorzugt befriedigt und eine Bank ist aus der maßgeblichen Sicht der persönlich haftenden organschaftlichen Vertreter der späteren Schuldnerin eine besonders „lästige“ Gläubigerin.
Unerheblich ist dabei, ob die Schuldnerin vertraglich zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs über das bei der Bank bestehende Konto verpflichtet war.
OGH, 23.01.2018, 10 Ob 72/17m in ZIK 2018/239