Sturz beim Feuerwehrball


Veranstaltet die Freiwillige Feuerwehr in einem der Gemeinde gehörenden Gebäude einen Ball, so übernimmt sie damit nicht sämtliche Verkehrssicherungspflichten.

Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr vereinbarte mit der beklagten Gemeinde, dass die Feuerwehr in einem der Gemeinde gehörenden Gebäude einen „Stefani-Ball“ veranstalte. Nach der Hausordnung sollte die Veranstalterin für die Organisation und einen geordneten Ablauf verantwortlich sein. Der Kläger, ein Ballbesucher, stürzte in der Nacht über eine Stiege und verletzte sich schwer. Er brachte vor, der Beklagten sei der mangelhafte Zustand der Stiege schon bekannt gewesen; nur wegen der schadhaften Stufe (und nicht etwa wegen Alkoholkonsums) sei er gestürzt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Inhaberin der Räume und der Stiege zum Unfallszeitpunkt sei die Freiwillige Feuerwehr gewesen und zwischen dem Kläger und der Gemeinde habe kein Vertragsverhältnis bestanden.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Die Beklagte könne haften, weil sie einen (eingeschränkten) Verkehr eröffnet habe, indem sie der Freiwilligen Feuerwehr das Haus für die Veranstaltung überlassen habe. Der Rekurs sei zur Frage zulässig, ob trotz Überlassen des Gebäudes an einen Dritten Verkehrssicherungspflichten aufrecht blieben würden.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs dagegen zurück.

Verkehrssicherungspflichten bestehen nach herrschender Auffassung nicht nur, wenn bewusst ein Verkehr eröffnet wird, sondern schon, wenn der Verkehr bloß geduldet wird. Jeder, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, muss diese Anlage für die befugten Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der durch die vereinbarte Ballveranstaltung keine Übertragung sämtlicher Verkehrssicherungsmaßnahmen betreffend das Gebäude von der Beklagten auf die Freiwillige Feuerwehr erfolgte, ist nicht korrekturbedürftig. Die Ansicht der Beklagten, nach der durch die Hausordnung die Haftung auch für allfällige Gebäudeschäden (wie die angeblich schon zuvor schadhafte Stiege) zur Gänze auf die Freiwillige Feuerwehr übertragen worden sei, steht mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung nicht im Einklang.

OGH | 3 Ob 218/22p | 15.03.2023 |