Erleichterter Sanierungsplan

Die Zahlungsfristen für die Erfüllung eines gerichtlichen Sanierungsplanes wurden auf drei Jahre (anstelle bisher zwei Jahre) verlängert. Dies gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis zum 31.12.2021 eingebracht werden (§ 11a 2. Covid-19-Justizbegleitungsgesetz).