Aufgriffsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen in der Insolvenz

Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsklauseln sind auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam. Allerdings müssen alle Fälle des freiwilligen Ausscheidens und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz des Gesellschafters andererseits gleich behandelt werden. Derartige Regelungen nicht auf eine Schädigung der Gläubiger hinauslaufen. Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes sind freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich zu behandeln. Eine Abfindungsbeschränkung unter dem Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

OGH, 6 Ob 64/20k, 16.09.2020