Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 eingetretenen Überschuldung.

Ist der Schuldner bei Ablauf des 31.03.2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.03.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nach dem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 9 2. Covid-19-Justizbegleitgesetz).

Besteht bei Ablauf des 31.03.2021 somit eine Überschuldung Ihres Unternehmens, haben Sie 120 Tage Zeit, somit bis zum 29.07.2021 einen Insolvenzeröffnungsantrag bei Gericht einzubringen.

Mit 17.07.2021 soll die neue Restrukturierungsordnung in Kraft treten und könnte danach alternativ auch ein Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplanes gestellt werden!