Covid-bedingte Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen

Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31.03.2021 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken (§ 1 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz).

Sollten Sie als Vermieter nach Ablauf des 31.03.2021 beabsichtigen, Zahlungsrückstände gegenüber Ihren Mietern rechtlich einzufordern, steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz gerne zur Verfügung.