Vorliegender Gesetzesentwurf einer Restrukturierungsordnung (ReO)

Nach dem vorliegenden Ministerialentwurf vom 24.02.2021 soll in einem Gesetz, der Restrukturierungsordnung (ReO), am 17.07.2021 ein Vorinsolvenzverfahren eingeführt werden.

In einem derartigen Verfahren soll eine „Restrukturierung“ von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch Abschluss eines Restrukturierungsplanes ermöglicht werden.

Bereits seit 1997 gibt es ein Unternehmensreorganisationgesetz (URG), welches von der Wirtschaft bis heute nicht angenommen wurde und daher nie praktische Bedeutung erlangt hat!

Die bevorstehende Restrukturierungsordnung dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie.

Das neue Restrukturierungsverfahren steht nur zahlungsfähigen Unternehmen zur Verfügung. Dienstnehmerforderungen können in dieses Verfahren nicht einbezogen werden. Die dem Restrukturierungsplan zustimmenden Gläubiger müssen 75% der Gesamtforderungen haben. Nach derzeitigem Recht reicht für die Zustimmung zu einem Sanierungsplan in einem Sanierungsverfahren dafür mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen aus.

Im Übrigen entsprechen die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen den bereits geltenden Sanierungsmaßnahmen der Insolvenzordnung. Insolvenzen werden sich dadurch nur wenige vermeiden lassen!

Für nähere Auskünfte steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz gerne zur Verfügung.