Amtshaftungsansprüche aufgrund des ersten Lockdowns?

RA Dr. Günter Flatz liegt inzwischen eine Stellungnahme der Finanzprokuratur, welche die Republik vertritt, vom 02.02.2021 vor.

Amtshaftungsansprüche werden abgelehnt.

Der Grund für die Ablehnung liegt darin, dass die Vorgehensweise des Verordnungsgebers nach Ansicht der Finanzprokuratur aufgrund der grassierenden Pandemie herrschenden Zeitdrucks jedenfalls vertretbar und daher nicht haftungsbegründend war.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass das rechtmäßige Alternativverhalten nicht darin bestanden hätte, dass die Verordnung gar nicht erlassen worden wäre, sondern vielmehr darin, dass eine entsprechende Dokumentation im Verordnungsakt erfolgt wäre.

RA Dr. Flatz kann daher aufgrund dieser aktuellen Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 02.02.2021 derzeit die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht empfehlen!

Für nähere Auskünfte steht Ihnen Dr. Flatz gerne zur Verfügung.

Beiliegend das Schreiben der Finanzprokurator vom 02.02.2021:

Sehr geehrter Herr Doktor Flatz!

Die Finanzprokuratur bezieht sich auf Ihr Aufforderungsschreiben vom 2. November 2020 und teilt wie in § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45,

vorgesehen mit, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch als nicht

berechtigt erkannt hat.

Die Ablehnung erfolgte nach eingehenden Sachverhaltserhebungen durch die Finanzprokuratur. Der Grund für die Ablehnung der von Ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche liegt insbesondere darin, dass die Vorgangsweise des Verordnungsgebers – insbesondere angesichts des aufgrund der grassierenden Pandemie herrschenden Zeitdrucks – jedenfalls vertretbar und daher nicht haftungsbegründend war.

Überdies hätte das rechtmäßige Alternativverhalten nicht darin bestanden, dass die Verordnung gar nicht erlassen worden wäre, sondern vielmehr darin, dass eine entsprechende

Dokumentation im Verordnungsakt erfolgt wäre.

Die Folgen wären für die Ersatzwerberin die gleichen gewesen.