Umwirksamkeit einer handschriftlich ergänzten Fotokopie eines eigenhändigen Testaments

Die Fotokopie eines eigenhändigen Testaments erfüllt nicht die Voraussetzung einer eigenhändig geschriebenen Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift. Es liegt daher keine formgültige letztwillige Verfügung vor.

OGH, 2 Ob 19/19m, 25.07.2019