Haftung für abgebrannte Almhütte
Ein Ofensetzer, der einen Ofen unsachgemäß errichtet hat, haftet für den dadurch verursachten Brand einer Almhütte ebenso wie der Hafner, der dem Ofensetzer die Gewerbeberechtigung „borgt“.
OGH, 6 Ob 39/19g, 29.08.2019