Zur Anfechtung wegen Begünstigungsabsicht
Wartet ein insolventes Unternehmen mit einem Insolvenzantrag ab und stellt Zahlungen an andere Gläubiger ein, um einer Bank gegenüber aus laufenden Eingängen auf einem Konto die Verbindlichkeiten zu reduzieren, für das ihre Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich haften, ist von Begünstigungsabsicht der späteren Schuldnerin auszugehen. Es entspricht dem sogenannten „Musterverhalten“, das die Schuldnerin besonders „lästige“ Gläubiger […]