Unrichtige Information über Heizkosten – zur Ersatzpflicht des Immobilienmaklers
Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden.
Wenn der Makler seine Informationspflichten verletzt, also unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache macht (z.B. Höhe der Heizkosten der vermittelten Wohnung), hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Vertrauensschadens. Der Geschädigte ist daher so zu stellen, als ob er vom Makler ordnungsgemäß über den jeweiligen Umstand aufgeklärt worden wäre.
Das sogenannte positive Erfüllungsinteresse steht hingegen nicht zu. So ist auch nach der Rechtsprechung des OGH bei unrichtiger Information über die gute Beheizbarkeit einer Wohnung keine Pauschale für zusätzlichen Heizaufwand zu ersetzen (5 Ob 43/02p).
(OGH 29.05.2018, 1 Ob 75/18p – ecolex 2018/1077)