Zur Wirksamkeit von Mietvertragsverlängerungen
Nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes ist einem Mietvertrag über eine Wohnung vereinbarte Befristung nur dann wirksam und durchsetzbar, wenn die ursprünglich (schriftlich) vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens 3 Jahre beträgt.
Vereinbaren die Parteien im Mietvertrag oder einer Mietvertragsverlängerung eine kürzere Dauer, ist die Befristung nicht durchsetzbar. Dann liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor!
(OGH 30.04.2018, 1 Ob 55/18x – ecolex 2018/470)