Fälligkeit des Werklohns
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten.
Dem Besteller eines Werks ist jedoch zum Schutz seines Gewährleistungsanspruchs gestattet, die Gegenleistung (Bezahlung) so lange hinauszuschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen hat.
Dem Werkbesteller steht also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel die sog. Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages entgegen, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Dabei kann der Werkbesteller nach ständiger Rechtsprechung – Schikane ausgenommen – den gesamten offenen Werklohn zurückbehalten.
Die Fälligkeit des Werklohns kann so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt.
Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt daher, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer also nicht zu, wird der Werklohn fällig!
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers insbesondere bei fehlender nötiger Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten. Die Unterlassung der nötigen Kooperation des beklagten Werkbestellers führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrecht.
Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werks fordert, kann zwar durch Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags als Grundlage für die Zurückbehaltung des Entgelts. Es steht somit dem Werkunternehmen frei, die Verbesserung – im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue – nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich dafür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen.
Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen, weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat. Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmens, Vor- und auch Nacharbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers, dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird.
(Urteil bzw. Beschluss Oberlandesgericht Innsbruck vom 28.03.2019, 2 R 16/19y; RA Dr. Günter Flatz als Vertreter am Verfahren beteiligt!)