Erbrecht: Verlassenschafts- bzw. Nachlassverfahren

Grundsätzlich wird ein Verlassenschafts- bzw. Nachlassverfahren (= Verlassenschaftsabhandlung) vom Notar als sog. Gerichtskommissär (Organ des Gerichtes) abgewickelt. Nach dem anzuwendenden Gerichtskommissärsgesetz gibt es jedoch auch die Möglichkeit der sog. schriftlichen Abhandlungspflege, also der Abwicklung der Verlassenschaft durch einen Rechtsanwalt auf schriftlichem Weg. Sämtliche erforderlichen Erklärungen, Nachweise und Anträge können vom Rechtsanwalt für die Erben direkt dem Gericht vorgelegt werden. Der Notar hat dann nur ganz wenige, zwingende Funktionen, etwa die Aufnahme des Todesfalles und die Kundmachung des Testamentes.  Für die Erben als Parteien des Verfahrens hat die schriftliche Verlassenschaftsabhandlung den Vorteil, dass sie sich einen Rechtsanwalt ihrer Wahl und ihres Vertrauens als Vertreter aussuchen können. Wesentlich ist, dass die Durchführung der schriftlichen Verlassenschaftsabhandlung im Einvernehmen aller Erben erfolgen muss, wobei als Erben und somit Parteien des Verfahrens die Testamentserben und die gesetzlichen Erben zu verstehen sind. Die Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten ist nicht erforderlich. Sind mehrere Erben und somit mehrere Parteien vorhanden, muss der RA alle Parteien gemeinsam vertreten.

Rechtsanwalt Dr. Günter Flatz führt laufend Verlassenschaftsabhandlungen auf schriftlichem Weg durch und steht Ihnen, Ihren Freunden und Bekannten diesbezüglich gerne als Berater oder Vertreter zur Verfügung.