Umfang der Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung
Es ist nach Ansicht des OGH sachgerecht wie bei der Aktiengesellschaft auch bei der GmbH das Zahlungsverbot grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz beginnen zu lassen und nicht unter Umständen erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 69 Abs. 2 IO).
Nach der für Aktiengesellschaften entscheidenden Bestimmung (§ 84 Abs. 2 Z 6 Aktiengesetz) sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen. Nach herrschender Auffassung ist dieser Ausnahmetatbestand analog im GmbH-Recht anzuwenden.
Unter diese Ausnahmen vom Zahlungsverbot fallen zB Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus- und Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Wertes des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw. der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktionierung des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und auf die Haftung des Geschäftsführers für Beitragsschulden zählt zu den Ausnahmen auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
Evidenzblatt 2018/50, OGH 26.09.2017, 6 Ob 164/16k