Eine Kollision mit einem anderen Schifahrer, zu der es nach einem Sturz und einer weiten und seitlich versetzten Rutschstrecke kam, ist ungeachtet des für den Sturz ursächlichen Verkantens nicht typisch für ein sorgfaltswidriges, eine Kollision begünstigendes Fehlverhalten vor dem Sturz.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz nach einem Schiunfall, zu dem es wie folgt kam: Der Beklagte, ein erfahrener und durchschnittlich guter Schifahrer, fuhr in mittleren, der schwarzen Piste (in sehr gutem Zustand; hart und steil; gut präpariert; nicht stark frequentiert) angepassten Schwüngen mit zügigem, „carvingtypischem“ Tempo nicht unkontrolliert, aber schnell, auf der linken Seite talwärts. Die konkrete Geschwindigkeit des Beklagten vor dem Sturz lässt sich nicht mehr feststellen, auch nicht, ob sie überhöht war. Im Zuge des Reduzierens seiner Geschwindigkeit gelangte er auf ein eisiges, sehr glattes Stück Piste, verkantete und stürzte. In der Folge rutschte er über den steilen Hang und kollidierte nach einer Sturzbewegung vertikal von mehr als 67 Metern und horizontal von 34 Metern mit der am rechten Pistenrand stehenden Klägerin, die sich dabei verletzte. Ohne den Sturz hätte seine Fahrlinie in einem angemessenen Abstand am Kollisionspunkt vorbeigeführt.

Beide Vorinstanzen bejahten eine Haftung des Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof verneinte diese jedoch. Der Sachverhalt spricht gegen eine Fahrweise, die den damals gegebenen Pistenverhältnissen und den Fähigkeiten des Beklagten nicht entsprochen hat. Da die Beurteilung, ob die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden, Tat- und nicht Rechtsfrage ist, geht die Negativfeststellung zur konkret eingehaltenen (überhöhten?) Geschwindigkeit zu Lasten der Klägerin, der damit der Nachweis eines die Haftung des Beklagten begründenden Verschuldens nicht gelungen ist. Ihr kommt auch der Anscheinsbeweis nicht zugute, weil der Geschehensablauf wegen der weiten und seitlich versetzten Rutschstrecke ungeachtet des für den Sturz ursächlichen Verkantens nicht typisch für ein sorgfaltswidriges, eine Kollision des Beklagten mit der Klägerin am rechten Pistenrand begünstigendes Fehlverhalten des Beklagten vor dem Sturz ist. Der Unfall ist daher dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen.

OGH, 3 Ob 73/20m, vom 04.11.2020