Die Kundin eines Einkaufszentrums stürzte beim Einsteigen in den Aufzug, dessen Türe sich öffnete, obwohl die Aufzugskabine 10 cm über dem Einstiegsniveau stehen geblieben war. Da die Aufzüge regelmäßig kontrolliert wurden, haftet der Betreiber nicht für die Folgen dieses Sturzes.
Nach den getroffenen Feststellungen trat das Gebrechen des Aufzugs „spontan“ auf. Für die beklagte Betreiberin des Einkaufszentrums war das Gebrechen weder vorhersehbar noch vermeidbar. Ihre Mitarbeiter kontrollierten zumindest dreimal täglich sämtliche Aufzüge im Einkaufszentrum auf allfällige technische Auffälligkeiten.
Beide Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren der Klägerin ab, weil der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies Entscheidungen. Eine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle kann nicht verlangt werde. Eine Verletzung der – bei der Aufzugsanlage eines Einkaufszentrums grundsätzlich bestehenden – Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn diese mehrmals täglich auf ihre Funktionstüchtigkeit und (Un-)Gefährlichkeit überprüft wurde.
OGH, 1 Ob 184/20w vom 20.10.2020