Gebrauchtwagenkauf unter Verbrauchern
Verkäufer haftet bei Gewährleistungsausschluss auch nicht für Fahrbereitschaft. .
Die Beklagte verkaufte dem Kläger ihren über zehn Jahre alten gebrauchten Pkw (privat zu privat). Der Kläger besichtigte das Auto, achtete auf sichtbare Schäden und unternahm eine kurze Probefahrt. Die Prüfplakette des Fahrzeugs nach § 57a KFG („Pickerl“) war noch sieben Monate lang gültig. Über den Zustand des Fahrzeugs wurde nicht gesprochen. Der schriftliche Kaufvertrag lautete: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“. Tatsächlich war schon bei der Übergabe der Motor verstopft, was aber für einen Laien nicht erkennbar war. Nachdem der Kläger mit Auto 200 km gefahren war, kam es deshalb zu einem Motorschaden.
Der Kläger begehrte die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises. Er berief sich insbesondere auf Gewährleistung für die schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Beide Instanzen hielten die Fahrbereitschaft des Pkws aufgrund von Preis und Kilometerstand für eine (schlüssig) zugesicherte Eigenschaft, die deshalb vom Gewährleistungsverzicht nicht umfasst sei. Das Berufungsgericht bejahte auch einen gemeinsamen Irrtum.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab.
Wegen des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag haftet die Verkäuferin nur für ausdrücklich bedungene Eigenschaften, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte. Nur beim Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit auch ohne konkrete Absprachen als (schlüssig) ausdrücklich bedungen anzusehen. Anderes gilt im vorliegenden Fall bei einem Verkauf unter Verbrauchern: Da hier beide technische Laien sind, verfügte auch die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem klagenden Käufer. Deshalb darf der Käufer nur aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft, etwa bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ ableiten (OGH 4 Ob 96/24g vom 25.06.2024).