Corona-bedingte Schließung von Beherbungs- und Seilbahnbetrieben – Anspruch auf Vergütung?
Covid-19-Gesetz ist verfassungskonform, Verordnungen über Betretungsverbote waren teilweise gesetzwidrig
….so lautet die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom 22.7.2020 (www.vfgh.gv.at/medien/news_2020.de.html) .
Der Verfassungsgerichtshof hielt auch den Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang für verfassungskonform.
In Bezug auf die verschiedenen Hilfsmaßnahmen führt der Verfassungsgerichtshof aus:
„Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen Covid-19 auf Grundlage des § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelung des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des Covid-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anlegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.“
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz im Falle eines Betretungsverbotes keinen Entschädigungsanspruch vorsieht, während das Epidemiegesetz 1950 für den Fall der Schließung eines Betriebes einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gewährt.
Diese Regelungen sind schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil der Gesetzgeber mit dem Epidemiegesetz 1950 lediglich die Schließung einzelner Betriebe vor Augen hatte, nicht aber großräumige Betriebsschließungen, wie sie sich aus dem Covid-19-Maßnahmengesetz ergeben.
Der Verfassungsgerichtshof geht im Übrigen davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, das Betretungsverbot in ein eigenes Rettungspaket einzubetten, das im wesentlichen die gleiche Zielrichtung, wie Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 hat, so ist ihm vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten.
(G202/2020 u.a. Zlen)
Dies bedeutet wohl, dass die Corona-bedingten Schließungen von Beherbungs- und Seilbahnbetrieben keine Ansprüche auf eine Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz begründen.