Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers – Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht!

Ein Immobilienmakler hat als Sachverständiger insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. Er muss auch über einschlägige Probleme Bescheid wissen und dazu richtige Auskünfte erteilen. In dieser Hinsicht hat er seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. Wenn für ihn aber keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der ihm erteilten Informationen zu zweifeln, darf er diese weitergeben, ohne dass ihn eine besondere Nachforschungspflicht trifft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkäme, trifft den Makler nicht.

OGH, 28.1.2020, 4 Ob 242/19w

Anmerkung:

Wenn Sie einen Rechtsanwalt als Makler mit der Vermittlung und dem Verkauf einer Immobilie beauftragen, profitieren die Vertragsparteien auch davon, dass die anwaltliche Aufklärungspflicht und somit die anwaltliche Haftung umfassender ist, als die Aufklärungspflicht und die Haftung eines Maklers!