Corona-bedingte Schließung von Beherbergungs- und Seilbahnbetrieben – Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges – ACHTUNG FRIST!

Unternehmer, deren Betrieb aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Schließung des Betriebes zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, Amtsblatt Nr. 13/2020, am 16.03.2020 geschlossen wurde, haben gem. § 32 Epidemiegesetz einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang.

Dieser Anspruch ist jedoch gem. § 33 Epidemiegesetz binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirkshauptmannschaft, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen, ansonsten er erlischt!

Da diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft am 27.3.2020 außer Kraft getreten ist, endet diese Frist spätestens am Freitag, 8. Mai 2020!

Wir empfehlen daher sämtlichen Unternehmen, deren Beherbergungs- oder Seilbahnbetrieb behördlich geschlossen wurde, einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der für sie zuständigen Bezirkshauptmannschaft spätestens bis diesen Freitag einzubringen!

Musterantrag s. Link: www.oehv.at /themen-recht/corona/entschaedigungsansprueche/

Download: Vorarlberg: NEUE Vorlage Entschädigung inkl. Beilage (DOCX-28 KB)

Selbstverständlich vertreten wir gerne sämtliche Unternehmer in einem allenfalls notwendigen weiteren Verfahren.