Corona-Schutzmaßnahmen – Schließung des Geschäftslokals – Mieter bzw. Pächter muss nicht bezahlen:

Unternehmer, die von behördlich angeordneten Schließungen betroffen sind, müssen keinen Miet- bzw. Pachtzins bezahlen.

Das ABGB enthält für den Fall einer derartigen Schließung eine ausdrückliche Regelung (§ 1104 ABGB). Wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Das Gesetz nennt als Beispiele „Feuer, Krieg oder Seuche“. Generell lässt sich der „außerordentliche Zufall“ als ein elementares Ereignis beschreiben, das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Es muss sich hierbei um ein vom Bestandgeber zu beweisendes massives, nicht abgrenzbares und für den Einzelnen nicht fassbares Ereignis handeln, das aus dem Muster der Regelmäßigkeit herausfällt.

(Binder/Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Z1 zu § 1104)

Bedingungen für den Entfall des Miet- bzw. Pachtzinses:

§ 1105 ABGB legt folgende Bedingungen fest:
„Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind“

Bei Pachtverträgen kommt es daher nur dann zu einer Minderung des Zinses, wenn die Pachtdauer ein Jahr nicht übersteigt und der Ertrag um mehr als die Hälfte ausfällt!

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei zur Geltendmachung Ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte im Zusammenhang mit sämtlichen Corona-Schutzmaßnahmen nach Beendigung der Schutzmaßnahmen zur Verfügung.