Aufrechnungsverbot in einem Mietvertrag zwischen Verbrauchern ist nicht unzulässig

Aufrechnungsverbot in einem Mietvertrag zwischen Verbrauchern ist nicht unzulässig

Das Aufrechnungsverbot für im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehende Gegenforderungen nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Daher ist ein Kompensationsverbot für Gegenforderungen des Mieters gegen Mietzinsforderungen des Vermieters grundsätzlich zulässig. Der Mieter muss daher den rückständigen Mietzins bezahlen und seine eigenen Forderungen gegen den Vermieter gesondert geltend machen.

OGH, 4 Ob 71/20z vom 11.08.2020