Zur Haftung des Medieninhabers im Fall eines Shitstorms

Zur Haftung des Medieninhabers im Fall eines Shitstorms

Einen haftungsbegründenden Shitstorm definiert der OGH wie folgt: „Mehrere im Sinne der üblen Nachrede oder der Beleidigung tatbestandsmäßige Postings Dritter, welcher in kurzer zeitlicher Abfolge aus demselben Anlass, nämlich aufgrund einer sie vorsätzlich hervorrufenden Veröffentlichung des Medieninhaber, der sie thematisch auch zuzuordnen sind, erfolgen.

Der Medieninhaber macht sich für einen solchen einmal in ein- und demselben Medium vorsätzlich von ihm ausgelösten sogenannten „Shitstorm“ eines Vergehens der qualifizierten üblen Nachrede schuldig, wobei sich dessen Unrechtsgehalt fortwährend sowohl durch Zeitablauf als auch durch das Hinzutreten weiterer solcher Postings steigert.

Der Betroffene hat gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen, wobei auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers bedacht zu nehmen ist.

OGH 15Os 92/19x, vom 05.06.2020