Der Oberste Gerichtshof erkennt einem Unfallgeschädigten Schadenersatz für jenen fiktiven Pflegeaufwand zu, den er infolge der Unfallfolgen seinen pflegebedürftigen Eltern vorübergehend nicht erbringen konnte. Es handelt sich um einen Erwerbsschaden des Geschädigten, dessen Ersatzfähigkeit in der lebenslangen Beistandspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern eine gesetzliche Grundlage hat.
OGH 2 Ob 43/21v, 24.06.2021