Die von einem Bilanzbuchhalter in einem Einkommensteuerverfahren ausgeübte Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter ist nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst.
Die im Bilanzbuchhaltergesetz BiBuG taxativ umschriebenen Befugnisse eines Bilanzbuchhalters umfassen die Erstellung von und die Beratungsleistung im Zusammenhang mit Einkommensteuererklärungen nicht. Die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren steht damit nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung er berechtigt ist.
OGH 7 Ob 104/21a, 30.06.2021