Auch bei Bewilligung einer Veranstaltung (Genehmigung einer Anlage durch die Gewerbebehörde) ist die Befolgung der gleichzeitig angeordneten Auflagen, jedenfalls soweit diese zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden, auf geeignete Weise zu überwachen. Wird dies von den Organen der zuständigen Behörde unterlassen, fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.
OGH, 1 Ob 151/21v vom 07.09.2021