Keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen.

Die Klägerin stand in einem von 1.5.2019 bis 30.4.2020 befristeten Dienstverhältnis. Am 4.12.2019 wurde sie für die restliche Dienstzeit dienstfrei gestellt. Die vom Beklagten angebotene Vereinbarung über den Verbrauch ihres Resturlaubs wurde von ihr abgelehnt. Mit ihrer Klage begehrte sie Urlaubsersatzleistung für 14 Tage.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten Arbeitgebers zurück.

Der Arbeitgeber wurde zunächst auf die Rechtsprechung verwiesen, dass nach Aufhebung des § 9 UrlG durch das ARÄG 2000 grundsätzlich keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr besteht, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion“ der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Eine Obliegenheit zum Urlaubskonsum besteht nur in dem Fall, dass der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung eine Verletzung der Treuepflicht oder rechtsmissbräuchlich wäre. Diese Rechtsprechung gilt auch bei Dienstfreistellungen im Rahmen befristeter Dienstverhältnisse.

Der Oberste Gerichtshof erachtete auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass angesichts einer knapp fünfmonatigen Dienstfreistellung, letztlich 14 Tagen Resturlaub, einem schulpflichtigen, während der Dienstfreistellung von der Klägerin betreuten Kind und dem in jene Zeit fallenden ersten „Lockdown“, der jegliche Urlaubsgestaltung massiv einschränkte, kein Grund für die Annahme einer Obliegenheit der Klägerin zum Urlaubskonsum bestand, als nicht weiter korrekturbedürftig.

OGH, 9 ObA 21/21k vom 24.03.2021