Wesentliche Änderungen im GmbH- und Aktiengesetz

Mit dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden auch das GmbH- und das Aktiengesetz geändert. Es wurde die sogenannte Business Judgement Rule eingeführt. Darunter versteht man international ein Rechtsprinzip, das die Verantwortlichen in Unternehmen vor einer weit gefassten persönlichen Haftung für die Folgen ihrer Entscheidungen schützt, sofern diese sorgfältig vorbereitet wurden und an den Interessen des Unternehmens ausgerichtet waren.

„Ein Geschäftsführer (bzw. ein Vorstandsmitglied) handelt jedenfalls in Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 25 Abs. 1a GmbH-Gesetz bzw. analog § 84 Abs. 1a Aktiengesetz).

Eine unternehmerische Entscheidung muss daher vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Geschäftsleiter darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen.
  2. Die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information getroffen werden.
  3. Die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen.
  4. Der Geschäftsführer muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt. Dieser Punkt wird auch dahingehend beschrieben, dass der Geschäftsleiter hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein muss.

Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist oder bei Vorliegen eines In-Sich-Geschäftes.