Aufklärungspflicht als Teil der ärztlichen Behandlung

Fehler passieren und sind menschlich, niemand ist davor gefeit. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern können die Folgen oft dramatisch sein. Glücklicherweise stehen klassische Kunstfehler in Vorarlberger Krankenhäuser nicht an der Tagesordnung. Stellt ein medizinischer Gutachter eindeutig einen Behandlungsfehler fest, zeigen sich auch Ärzte für gewöhnlich einsichtig.

Kein Verständnis erhält man von Ärzten meist dann, wenn zwar kein Behandlungsfehler vorliegt, das Krankenhaus oder der Arzt eine gerichtliche Auseinandersetzung aber dennoch verlieren. Wie gibt’s das? Der Arzt schuldet dem Patienten aufgrund des abgeschlossenen Behandlungsvertrages eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung. Ist die Behandlung in diesem Sinne erfolgt, ist eine Haftung des Arztes/Krankenhauses ausgeschlossen. Und zwar auch dann, wenn es möglicherweise zu medizinischen Komplikationen kommt – das ist auch richtig so.

Unabhängig vom Ausgang der Behandlung kann es aber auch dann zu einer Haftung des Arztes/Krankenhauses kommen, wenn ein Patient der Behandlung nicht zugestimmt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn keine oder nur eine unzureichende Aufklärung seitens der Ärzte stattgefunden hat. Ein Patient muss wissen, welchen Risiken und möglichen Folgen er aufgrund einer Operation ausgesetzt ist. Zudem muss ein Patient über allfällige alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. Es ist ohne Zweifel vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität eingegriffen wird, auszugehen. Zweck einer Aufklärung ist der, dem Patienten eine Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Ein Patient soll letztlich selber entscheiden können, ob er mit den Beschwerden weiterleben oder das Behandlungsrisiko eingehen möchte. Ein Patient, der nur lückenhaft aufgeklärt wird, weiß nicht (ausreichend), welche Gefahren er eingeht oder ob eine alternative Behandlungsmethode in Frage gekommen wäre.

Wird dieses fundamentale Patientenrecht verletzt, weil die Aufklärung nicht richtig oder nur unvollständig durchgeführt worden ist, ist der Eingriff auch dann rechtswidrig, wenn die Behandlung als solche fehlerlos war. Dies führt zu einer Haftung des Arztes/Krankenhauses – oft begleitet von völligem ärztlichen Unverständnis.

Abschließend noch eine kleine Anregung: Bestehen Sie während des Aufklärungsgesprächs auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson. Schreiben Sie beim Aufklärungsgespräch die wichtigsten Punkte mit und verlassen Sie sich nicht nur auf die Notizen der Ärzte. Es empfiehlt sich auch, sich nach Unterfertigung des Aufklärungsbogens eine Kopie dieser Urkunde aushändigen zu lassen.