Ärztliche Aufklärung über verschiedene Behandlungsmethoden setzt eine echte Wahlmöglichkeit des Patienten voraus[1]
Nur dann, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit darstellen, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, muss der Arzt über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Methoden informieren und diese mit dem Patienten abwägen.
Die Klägerin erlitt einen Bandscheibenvorfall. Aus diesem Grund wurde bei ihr eine gezielte Wurzelblockade vorgenommen, die zu keiner Besserung der Beschwerden führte. Daher wurde die medikamentöse Therapie fortgesetzt. Beim Besuch eines Facharztes wurden der Klägerin anhaltende starke Beschwerden bei Therapieresistenz auf intensive konservative Maßnahmen attestiert. Der Facharzt empfahl der Klägerin eine Dekompressionsoperation, die in der Folge von einer Ärztin im Krankenhaus der Beklagten durchgeführt wurde. Die Klägerin kam bereits mit dem fest gefassten Operationswunsch zur Ärztin, die von der Klägerin unter Tränen um einen raschen Operationstermin gebeten wurde. Die Klägerin hätte sich in jedem Fall für den operativen Eingriff entschieden.
Die Klägerin begehrte vom Krankenhausträger Schmerzengeld und die Kosten für eine Haushaltshilfe. Sie sei von der Ärztin nicht über die Vorteile der Fortsetzung der konservativen Therapie aufgeklärt worden.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme wirklich einwilligen. Für den Umfang der ärztlichen Aufklärung ist entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.
Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit den Patienten abzuwägen.
Im vorliegenden Fall lagen bei der Klägerin therapieresistente Beschwerden vor, sodass von einem Scheitern der konservativen Therapie auszugehen war. Demnach bestand für die Klägerin keine echte Wahlmöglichkeit in Bezug auf eine Fortsetzung der konservativen Therapie. Damit ist eine Pflicht zu der von der Klägerin geforderten Aufklärung über die Für und Wider – hier vor allem über die Erfolgsaussichten – der beiden von der Klägerin ins Treffen geführten Behandlungsmethoden zu verneinen.
[1] Quelle: Website des Obersten Gerichtshofs: http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aerztliche-aufklaerung-ueber-verschiedene-behandlungsmethoden-setzt-eine-echte-wahlmoeglichkeit-des-patienten-voraus/