Gewährleistung – Vorrang der Verbesserung
Der im Gewährleistungsrecht geltende „Vorrang der Verbesserung“ bedeutet nicht, dass der Übernehmer eines Werkes bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung eines Mangels endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleibt. Hat der Übernehmer die Sache selbst verbessert oder durch einen Dritten verbessern lassen, kann er jedenfalls jene Verbesserungskosten verlangen, die auch der Übergeber hätte aufwenden müssen. Sofern dem Übergeber im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, muss er dies behaupten und beweisen.
OGH 27.09.2017, 9 Ob 45/17h; ecolex 2018/88