Fehlerhafte Anlageberatung

Beschwichtigungsversuche und Mitverschulden

  1. Durch Beschwichtigungsversuche kann einerseits die Erkennbarkeit des Schadeneintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden und andererseits, selbst bei früherer Erkennbarkeit, dem Verjährungseinwand der Einwand der Arglist entgegengehalten werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
  2. Mitverschulden kann bei fehlerhafter Anlageberatung im Einzelfall in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung aufgrund eigener Fachkenntnisse oder – nicht beachteter – deutlicher Risikohinweise und Informationsmaterial hätte auffallen müsse.

OGH 10.10.2017, 10 Ob 30/17k; ecolex 2018/94