Wirtschaftlicher Eigentümer

Seit 15.01.2018 besteht für OG´s, KG´s, AG´s, GesmbH´s, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen die Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beim wirtschaftlichen Eigentümerregister.

Die genannten Rechtsträger haben mindestens einmal jährlich die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist nur eine natürliche Person. Zur Erfüllung dieser Prüfpflicht sind alle zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, Nachforschungen zur Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer anzustellen und die zugrunde liegenden Dokumente aufzubewahren. Die Eigentümer und die wirtschaftlichen Eigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Meldungen sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten. Wirtschaftliche Eigentümer bereits bestehender Rechtsträger sind erstmalig bis zum 15.08.2018 zu melden, danach neu gegründete Rechtsträger haben ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen ab erstmaliger Eintragung des Rechtsträgers im Firmenbuch bzw. Vereinsregister zu melden. Änderungen der gemeldeten Angaben sind binnen vier Wochen ab Kenntnis zu melden. Eine Meldung durch berufsmäßige Parteienvertreter (zB Rechtsanwälte) ist zulässig und ab 02.05.2018 möglich!

Eine öffentliche Einsichtnahme in das Register ist nicht vorgesehen. Neben verschiedenen Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder) sind gesetzlich aufgezählte Behörden zur Einsicht berechtigt.

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht werden mit Geldstrafen bis EUR 200.000,00, grob fahrlässige Verletzungen mit bis zu EUR 100.000,00 bestraft.

Das Gesetz unterscheidet zwischen direktem und indirektem wirtschaftlichen Eigentum.

Direkte wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft sind natürliche Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten.

Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer Kontrolle auf einen zwischengeschalteten Rechtsträger ausübt, wobei dieser eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält.

Ausnahmen von der Meldepflicht bzw. Befreiungen gelten für OG´s und KG´s unter der Voraussetzung, dass alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und für GmbH´s unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Hier werden die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter (OG/KG) bzw. die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen.