Patentrecht:

Begriff der „Diensterfindung“:

Die Erfindung eines Dienstnehmers ist eine „Diensterfindung“, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem der Dienstnehmer tätig ist und

  • wenn die Tätigkeit, die zu der Erfindung führte, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehörte; oder
  • der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit im Unternehmen erhielt; oder
  • das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert wurde.

Anspruch auf Patenterteilung:

Dienstnehmer haben grundsätzlich auf für Erfindungen, die sie während des Dienstverhältnisses gemacht haben, Anspruch auf Patenterteilung.

Es besteht also ein Vorrang des Erfinderprinzips vor dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass die Ergebnisse dienstlicher Tätigkeit dem Arbeitgeber zukommen. Dem Arbeitgeber stehen nur dann Ansprüche an Diensterfindungen zu, wenn durch schriftlichen Einzel- oder Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart wurde (eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung genügt nicht) oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.

Mitteilungspflicht:

Wenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen, hat der Dienstnehmer jede Erfindung, die er macht, ausgenommen solche, die offenbar nicht unter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.

Inanspruchnahme der Diensterfindung:

Nach der Erfindungsmitteilung hat der Dienstnehmer vier Monate Zeit, um zu erklären, ob und in wie weit er die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Mit dem Zugang der bejahenden Erklärung geht das Recht an der Erfindung auf den Dienstgeber über; er kann sie zum Patent anmelden. Nimmt der Dienstgeber die Erfindung nicht in Anspruch, so verbleibt sie dem Dienstnehmer.

Geheimhaltungspflicht:

Solange das Schicksal der Diensterfindung noch nicht feststeht, sind Dienstgeber und Dienstnehmer bei sonstiger Schadenersatzpflicht zur Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet.

Diensterfindungsvergütung:

Für jede Überlassung einer (patentfähigen) Diensterfindung an den Dienstgeber, sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts gebührt dem Dienstnehmer „eine angemessen besondere Vergütung“. Die Patenterteilung ist also nicht Anspruchsvoraussetzung. Eine Ausnahme von der Vergütungspflicht besteht nur für ausdrücklich zur Erfindertätigkeit Angestellte unter gewissen weiteren Voraussetzungen. Der Anspruch auf Vergütung wird mit der Inanspruchnahme der patentierbaren Diensterfindung erworben. Er wird jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig. Die Vergütung kann als Pauschalbetrag oder in laufenden Zahlungen (etwa mit einem Prozentsatz vom betreffenden Umsatz) vorgesehen werden.

Kucsko, Geistiges Eigentum (2017, S. 146 f und dort angegebene Lit. und Jud.)